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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Karl Streinesberger
Für die Rechtsbeziehungen mit unseren Verbrauchern gelten ausschließlich unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, im weiteren kurz AGB genannt, die auch bei eventueller Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen verbindlich bleiben. Sollten auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des KSchG zugrundegelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.
Vom Käufer bzw. Kunden vorgelegte Bedingungen, die mit unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen., sind für uns auch dann nicht verbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Unsere AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte, ohne dass es in jedem Einzelfalle einer diesbezüglichen ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
Für den Fall, dass Anbote oder Auftragsbestätigungen mittels Fax oder E-Mail erfolgen und keine schriftliche Anbotsannahme der Firma Karl Streinesberger erfolgt, gelten die ABG verbindlich als vereinbart, wenn nicht binnen drei Tagen schriftlich dagegen remonstriert wird.
1. Offerte Unsere Anbote (Offerte) sind unverbindlich und gelten für Waren üblicher Handelsgüte. Abweichungen müssen ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2. Auftragsannahme Abschlüsse und Verkaufsvereinbarungen werden erst durch Auslieferung der Ware oder durch unsere schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich, letzteres gilt auch für Nebenabreden oder Zusagen von Vertretern.
3. Preise Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, so gelangen die am Tage der Lieferung in Geltung stehenden Preise EURO zur Verrechnung.
4. Lieferzeit und Abnahmetermin Unsere Angaben über Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Wir haften nicht für allfällige Verspätungen seitens der Lieferwerke. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Verständigung von der Bereitstellung zu übernehmen. Als Rechnungsdatum gilt der Tag der Anzeige der Bereitstellung.
5. Lieferung und Gewichtsfeststellung Wir verkaufen und liefern nach dem von uns festgesetzten Gewicht oder Ausmaß. Über- und Unterlieferungen, Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind im Rahmen der handelsüblichen Norm zulässig.
6. Versand Der Versand der Ware erfolgt für Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn wir die Frachtkosten tragen. Wir haben das Recht, die Versandart zu bestimmen. Ebenso behalten wir uns die Art der Verpackung vor.
7. Retourware Für bereits gelieferte Ware muss das Rückgaberecht ausdrücklich vereinbart sein. Wenn den Lieferanten keine Schuld an der Fehllieferung trifft, werden 10% zur Deckung der Unkosten verrechnet. Nur einwandfreie Ware wird zurückgenommen.
8. Zahlung Unsere Fakturen sind entsprechend der Fälligkeiten ohne Abzug bar zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug verrechnen wir Kreditkosten von 2 % pro Monat. Andere Zahlungsbedingungen gelten gemäß gesonderter Vereinbarung.
9. Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Berichtigung des Kaufpreises oder des Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren vor. Der Käufer ist zur Weitergabe seines hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes befugt. Der Käufer hat uns von einer Pfändung durch Dritte umgehend in Kenntnis zu setzen und bei der Geltentmachung unserer Rechte in jeder Weise mitzuwirken. Hierbei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, oder Vermischung unserer Ware mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entsehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem des anderen Materials. Im Falle einer Veräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung unserer Vorbehaltsware mit anderen Waren neu entstandenen Sache durch den Käufer an Dritte erwerben wir Miteigentum am erzielten Verkaufserlös im Verhältnis der beiderseitigen Warenanteile.
Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Vorbehaltseigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt – gegebenenfalls in der Höhe unseres Miteigentumsanteiles – Zur Sicherung und Befriedigung ab. Der Käufer darf diese Forderungen weder zur Sicherung noch zur Befriedigung an Dritte abtreten. Von unseren Rechten aus dieser Abtretung (Zession) machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns in Verzug gerät. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns Name und Anschrift seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiters ist der Käufer verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns gleichzeitig mit der Fakturierung an seinen Kunden in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommenen Beträge übereignet der Käufer schon jetzt bis zur Höhe der uns zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Waren gegen ihn zustehenden Forderung an uns und wir weisen den Käufer schon jetzt an, diese Beträge für uns innezuhaben. Von unserem Recht aus dieser Übereignung machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät. Wird über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet, gelten die vorstehenden Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt weiter. In diesem Fall treffen die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung den Ausgleichs- bzw. Masseverwalter. Werden die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert, so sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Aussonderung des bereits geleisteten Entgeltes aus der Masse, wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet worden ist, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende Entgelt zu verlangen. Sollte der Erlös aus der Veräußerung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nicht mehr ausscheidbar gesondert vorhanden sein, so steht uns ein Bereicherungsanspruch gegen die Masse in der Höhe unserer Ansprüche zu.
10. EU-Einfuhrumsatzsteuer Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Österreich hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht zu erteilen.
11. Mängelrüge Mängelrügen können innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme der Ware durch den Käufer bzw. Eintreffen in der Bestimmungsstation vorgenommen werden. Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Bemängelung leisten wir nach unserer Wahl gegen Rückstellung der bemängelten Ware Gutschrift oder Ersatz. Weitergehende Schadenersatzansprüche, welcher Art immer, insbesondere Haftung für Anarbeitungskosten und Folgeschäden sind ausgeschlossen.
12. Befreiung von der Erfüllung von Abschlüssen Höhere Gewalt und deren Folgen befreien uns von der Lieferverpflichtung. Änderungen in der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigen uns, vom Kauf zurückzutreten oder Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen. Schadenersatzansprüche aus diesen Gründen sind ausgeschlossen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz unserer Firma in Niederkappel.
14. Rechtswirkungen Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind ein integrierender Bestandteil aller von uns abgeschlossenen Kauf- und Lieferverträge. Abweichungen hiervon müssen von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall. |